Die Ablehnung
 

Eine Ablehnung des Antrages auf ALG wird als Formblatt fertiggemacht, unterschrieben, gestempelt und (meistens) mit einem hämischen Grinsen überreicht.

In einer solchen Ablehnung werden einige Paragraphen zitiert:

"Die Entscheidung beruht auf §§ 117, 123, 124, 190, 192 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)."

Und was genau besagen diese Paragraphen? Auf diese Frage können die Mitarbeiter der Agentur in den wenigsten Fällen Auskunft geben, da man ja "noch mehrere Kunden zu bedienen hat", so die standard-Ausrede. Daher stellen wir Ihnen den Original-Text zur Verfügung:

 

§ 117 "Anspruch auf Arbeitslosengeld"  

SGB III § 117
"Anspruch auf Arbeitslosengeld"
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 
   
§123 "Anwartschaftszeit"  

SGB III § 123
"Anwartschaftszeit"(auf Arbeitslosengeld)
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 
   
§124 "Rahmenfrist"  

SGB III § 124
"Rahmenfrist"
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 
   
§190 "Anspruch" (auf Arbeitslosenhilfe)  

SGB III § 190
"Anspruch" (auf Arbeitslosenhilfe)
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 
   
§192 "Vorfrist"  

SGB III § 192
"Vorfrist"
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 
     
Muster-Ablehnung  

Musterablehnung
Eine eingescannte ALG-Ablehnung.

 
 
     

 

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