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Eingliederungsvereinbarung
 
Die sog. "Eingliederungsvereinbarung" ist eine Art Vertrag, der gewisse Dinge Zwischen ARGE/Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitssuchenden regeln soll. Diese Dinge sind unter anderem:
 
Welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in die Arbeit von der Bundesagentur oder einem anderen Leistungsträger erhält
Welche Arbeiten und Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige unternehmen muß
In welcher Häufigkeit er zur Eingliederung in die Arbeit erscheinen oder tätig werden muß
In welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat
 
Je genauer die Rechte und Pflichten des Arbeitslosen geregelt sind, umso weniger Probleme gibt es später. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage des Arbeitseinsatzes, der Zumutbarkeit, des Umfangs der Arbeitszeit und ihrer Lage etc.
 
Die Eingliederungsvereinbarung soll, so das Gesetz, für 6 Monate geschlossen werden. Danach kann eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Wenn eine neue Vereinbarung abgeschlossen wird müssen die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden und die Eingliederungsvereinbarungen entsprechend angepaßt bzw. verbessert werden.
 
In einer Eingliederungsvereinbarung kann auch eine Weiter- oder Fortbildungsmaßnahme vereinbart werden. In diesem Falle muß zusätzlich geregelt werden, in welchem Umfange und unter welchem Umständen der Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig wird, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grunde abbricht oder nicht zu Ende führt.
 
In der Eingliederungsvereinbarung kann nach § 15 Abs. 2 SGB II auch geregelt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
 
Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung (z.B. 1 Euro pro Stunde oder mehr) muß bereits in der Eingliederungsvereinbarung oder dem entsprechenden Verwaltungsakt des Leistungsträgers (z.B. Arbeitsagentur) festgelegt werden. Diese Mehraufwandsentschädigung ist jedoch letztendlich Arbeitsvergütung. Sie soll den Mehraufwand abdecken, den der nunmehr werktätige Arbeitslose durch seine Arbeit hat, z.B. zusätzliche Fahrtkosten, einen erhöhten Verpflegungsaufwand, Arbeitskleidung, Reinigung der Arbeitskleidung u.ä.
 
Die Fälligkeit der Mehraufwandsentschädigung kann vertraglich geregelt sein. Im übrigen gilt § 614 BGB, wonach üblicherweise nach Zeitabschnitten, d.h. am Monatsende die Entschädigung zu zahlen ist. Zum Arbeitsschutzrecht fällt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der darin vorgesehenen Begrenzungen.

 

SGB 2 §15  

SGB II § 15
"Eingliederungsvereinbarung"
Auszug aus dem Gesetzbuch

 
 

 


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