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Massnahmeträger |
| Zwischen dem Arbeitssuchenden und der Bundesagentur für Arbeit wurde ja die sog. "Eingliederungsvereinbarung" getroffen, die grundlegendes regelt - aber nur zwischen diesen beiden. Bei Ein-Euro-Jobs kommt noch eine dritte Partei ins Spiel - der Träger der Massnahme. |
| Der Massnahmeträger ist die Institution/Firma/Einrichtung, bei der die Arbeit verrichtet wird, der die einzelnen Arbeitsschritte durchführen lässt und überwacht. |
| Es muss also ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitslosen und Massnahmeträger über die Tätigkeit im Rahmen des Ein-Euro-Jobs/der Arbeitsgelegenheit geschaffen werden! In diesem Vertrag müssen möglichst genau die Einzelheiten der Tätigkeit, der Arbeitszeit etc. geregelt werden. Andernfalls kann es große Probleme geben! |
| Dieser Vertrag ist KEIN Arbeitsvertrag. Das sagt das Gesetz in § 16 Abs. 3 SGB II. |
| Andererseits sind diverse Schutzgesetze zugunsten des Arbeitnehmers, z.B. der Arbeitsschutz, die Arbeitszeitordnung, aber auch das Bundesurlaubsgesetz zumindest analog anzuwenden. Bei der Begründung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wie auch bei der Beendigung müssen im wesentlichen Vorschriften des BGB und analoge Regeln aus dem Arbeitsverhältnis angewandt werden. |
| Die Durchführung der Hauptpflichten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit folgt nach den Regeln des § 611 BGB. Der leistungsberechtigte Arbeitslose hat die Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsagentur, andererseits zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten vereinbart worden ist. Er muß diese Arbeitsleistung zuverlässig und so gut wie möglich erbringen. |
| In vielen Fällen wird es so sein, daß die konkrete Erbringung der Arbeitsleistung vor Ort in der Eingliederungsvereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Aus diesem Grunde ist es wichtig, daß in der Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Dritten die Konkretisierung der Arbeitsleistung weiter vertraglich geregelt wird, vor allem die genaue Art und den genauen Inhalt der Arbeitsleistung, den Ort der Arbeitsleistung. Besonders wichtig ist die Regelung der Arbeitszeit, sowohl des Umfanges wie auch der Lage der Arbeitszeit. |
| Der Arbeitsschutz und die damit zusammenhängenden Gesetze gelten nach § 16 Abs. 3 SGB II ausdrücklich auch für Arbeitsgelegenheiten und die soweit mitarbeitenden Arbeitslosen. Hier ist also der Massnahmeträger zuständig, nicht der Ein-Euro-Jobber. |
| Neben Arbeitnehmern können auch Mitarbeiter in Arbeitsgelegenheiten vom Maßnahmeträger nach § 618 BGB verlangen, daß bei groben Gesundheitsbeeinträchtigungen im Dienst effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden. |
| Sollte der Massnahmenträger im Bereich des Arbeitsschutz vom Gesetz abweichen: NICHT abhauen oder "hinschmeissen"! ERST die zuständige Agentur informieren und um Verhaltensanweisungen bzw. Zustimmung zum Abbruch der Massnahme bitten, sonst können trotzdem Sanktionen erfolgen. |
Hilfreiche / Interessante Links: |
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A-Huhn.de |
Bundesagentur für Arbeit - Das Original - |
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